Münster, 18.06.2015
Veranstaltungsreihe MITTELSTANDSFORUM MÜNSTER
Mehr als 30 Unternehmer aus verschiedensten Branchen informierten sich über mögliche Fallstricke und tauschten ihre Erfahrungen am 17.06.2015 über die sechsmonatige Praxis zum Mindestlohngesetz aus.
Zur zweiten Veranstaltung der Reihe „Mittelstandsforum Münsterland 2015“ hatten der EHV Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V. und die IMW Interessenvereinigung Mittelständische Wirtschaft e.V. in die Location DeK 67.2 am Dortmund-Ems-Kanal eingeladen.
Karin Eksen, Geschäftsführerin des Einzelhandelsverbandes Westfalen-Münsterland e.V., eröffnete die Veranstaltung und führte in das Thema Mindestlohngesetz mit den wichtigsten Eckdaten ein. Frau Eksen hielt fest, dass ein Verstoß gegen das MiLOG von 30.000 € bis zu 500.000 € Bußgeld geahndet wird, wobei Bußgelder mit 2.500 € für einen Ausschluß an der Teilnahme von Ausschreibungen öffentlicher Aufträge durch einen Vermerk in das Gewerbezentralregister sorgen.
Nach sechs Monaten MiLOG-Praxis existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass es für Unternehmer schwierig ist, teilweise sich widersprechender Vorgaben, z.B. bei Aufbewahrungsfristen, auf Grund verschiedener gesetzlicher Regelungen, die richtige rechtssichere Entscheidung zu treffen. Frau Eksen behandelte ebenso die Themen der Aufzeichnungspflichten, Vertragsgestaltung mit Praktikanten, den Terminus „langzeitarbeitslos“, Arbeitszeitkonten, Verfallklauseln, Zulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Im zweiten Teil des Abends erläuterte Frau Renate Dölling, Geschäftsführerin DEHOGA Westfalen e.V., die Auswirkungen und Bestimmungen des MiLOG für das Hotel- und Gastgewerbe. Insbesondere verwies Frau Dölling darauf, dass der Mindestlohn für das Hotel- und Gastgewerbe bereits seit 01.09.2013 auf Grund des Manteltarifvertrages gilt.
„Die durch das MiLOG vorgegebenen Arbeitszeiten führten dazu, dass Preise zum Teil erhöht, Ruhetage eingeführt und die Anzahl der Minijobber reduziert wurden.“, so Frau Dölling.
Erfolgt ein Schichtwechsel im Betrieb, so gelten bereits 10 Minuten Eintreffen vor regulärem Arbeitsbeginn auch als Arbeitszeit und müssen dokumentiert werden. Oft wird übersehen, dass mithelfende Ehegatten mit Arbeitnehmerstatus und die Mindestlohn erhalten, regelmäßig auch verpflichtet sind, Arbeitszeiten und Pausen zu dokumentieren.
Unternehmer sind sehr gut für eine etwaige Prüfung vorbereitet, sofern vollständige Personalakten mit Arbeitsvertrag, Sofortmeldung an die Knappschaft/ Anmeldung zur Sozialversicherung, Kopie des Personalausweises, Schriftliche Belehrung über das Mitführen des Personalausweises (insbesondere Betriebe, die dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz unterliegen), Lohnabrechnungen sowie Dokumentation der Arbeitszeiten vorliegen.
Im Anschluss diskutierten die Teilnehmer Fallbeispiele und tauschten rege ihre Erfahrungen seit der Einführung des Mindestlohnes aus.
v.l.n.r. Susan Friedrich -Vorstand, IMW e.V.; Guido Blankenstein – Leiter der IMW e.V. Geschäftsstelle Münsterland; Karin Eksen – Geschäftsführerin EHV Westfalen-Münsterland e.V.; Renate Dölling – Geschäftsführerin – DEHOGA Westfalen e.V.
Unternehmer aus verschiedensten Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie, Hotelwesen, Handwerk informierten sich über mögliche Fallstricke, die sich aus dem MiLOG bei Nichtbeachtung ergeben können.
